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Sachbezugsfreigrenze: Vorsicht bei genauen Wertangaben (Euro-Angaben)

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Arbeitnehmern monatlich Sachbezüge bis zu 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden (= 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze). Angesichts der hohen Preise an den Tankstellen sind Benzingutscheine sehr beliebt. Den Motivationsschub, den Sie bei Ihren Arbeitnehmern durch einen Benzingutschein erreichen, sollten Sie nicht unterschätzen. Allerdings müssen Sie sich exakt an die "Spielregeln" halten, wenn Sie die Steuerbefreiung nicht verlieren möchten.

Für einen Warengutschein kann die 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die abzugebende Ware oder Dienstleistung genau bezeichnet worden ist (z.B. beim Benzingutschein durch Angabe der Literzahl und Treibstoffart, aber ohne Betragsangabe!). Ob die 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze eingehalten worden ist, ist bei Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer und nicht erst bei Einlösung zu prüfen, da der Arbeitnehmer mit der Übergabe einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten (hier: die Tankstelle) erhält.

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Benzingutscheine im Wert von jeweils 20 EUR, liegt Bargeld vor - mit der Folge, dass die 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze nicht in Anspruch genommen werden kann. Diese Verwaltungsauffassung ist vom Finanzgericht München bestätigt worden. Wenn Vorteile, wie im Streitfall, auf einen Geldbetrag lauten, stehen nicht die Waren oder Dienstleistungen, sondern die Geldleistung im Mittelpunkt.

Vorsicht bei Tankkarten: Wird der Benzingutschein über eine Tankkarte abgerechnet, ist zu beachten, dass die Tankkarte des Arbeitgebers bei der Tankstelle verbleiben muss. Dem Arbeitnehmer darf keine Tankkarte ausgehändigt werden, weil ansonsten wiederum von einer Geldleistung auszugehen ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

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