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Fernlehrgänge: Fernlehrgänge als Berufsausbildung
Für Ihre volljährigen Kinder unter 25 Jahren haben Sie als Eltern Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet und die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.
Das Finanzgericht München nimmt eine Berufsausbildung auch dann an, wenn einem Kind in einem Fernlehrgang "Web-Designer" Kenntnisse und Fähigkeiten zur Planung und Erstellung von professionellen Webseiten in einem staatlich geprüften und zugelassenen Kurs vermittelt werden und ein Abschlusszertifikat angestrebt wird, das in der Berufswelt als Befähigungsnachweis genutzt werden kann.
Vorsicht ist dennoch geboten. Das Kind muss sich stets ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Berufsziel vorbereiten. Wird während eines Jahr nur eine einzige Aufgabe an das den Fernlehrgang durchführende Institut eingesandt und wird der - grundsätzlich berufsbegleitend angelegte - Kurs nicht innerhalb der vorgesehenen Regeldauer absolviert, so gehen die Richter davon aus, dass das Ausbildungsverhältnis nur formal bestand, tatsächlich aber nicht ernsthaft durchgeführt bzw. unterbrochen wurde. Im Streitfall lehnten sie daher die Gewährung des Kindergelds ab, weil das Kind innerhalb eines Jahres lediglich eine Aufgabe an das Institut eingereicht hatte und die Studiendauer - trotz Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit - um rund 30 Monate überschritten wurde.
Beachten Sie: Im Zweifelsfall haben Sie als Eltern den möglichst eindeutigen Nachweis zu erbringen, dass sich Ihr Kind tatsächlich in Berufsausbildung befunden hat.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2008)
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