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Auslandsstudium: Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Auslandsstudium
Befindet sich Ihr volljähriges Kind in Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht, können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung einen steuermindernden jährlichen Freibetrag von bis zu 924 EUR geltend machen. Die Kosten für ein Auslandsstudium sind über diesen Freibetrag hinaus auch dann nicht abziehbar, wenn eine Ausbildung, die zum angestrebten Beruf führen soll, im Inland nicht angeboten wird.
Leider stellen diese Kosten auch kein Schulgeld dar, das als Sonderausgabe hätte abgezogen werden können. Diese Abzugsmöglichkeit gilt nur für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule - aber nicht für eine Hochschule.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2008)
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