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Fehlende Buchführung: Zuschätzungen des Finanzamts bei fehlender Buchführung
Das Finanzamt geht im Regelfall von Ihrer Buchführung und Ihren weiteren steuerlichen Aufzeichnungen aus. Nur wenn aufgrund von besonderen Umständen Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu bezweifeln, stellt sich die Frage einer Schätzung oder Hinzuschätzung des Einkommens (oder auch der Besteuerungsgrundlagen).
Eine solche Schätzungsbefugnis des Finanzamts steht nach Auffassung des Finanzgerichts München zudem zweifelsfrei fest, wenn der Steuerzahler über die erzielten Umsätze überhaupt nicht Buch geführt hat. Da im Streitfall ein Hotelier das Personal bar bezahlt hatte, ging das Finanzamt davon aus, dass ein angemessener Bargeldbestand vorhanden gewesen sein musste, der mangels Aufzeichnungen zu schätzen war. Dieser aufgedeckte Buchführungsmangel hinsichtlich der ungeklärten Geldzuflüsse ließ es zugleich wahrscheinlich erscheinen, dass weitere umsatzsteuerpflichtige Entgelte nicht erfasst worden waren. Das Gericht ging daher - ebenso wie bereits das Finanzamt - von einer schwerwiegenden Verletzung der Mitwirkungspflicht aus, die neben der Erfassung der ungeklärten Geldzuflüsse eine weitere Umsatzerhöhung durch einen Sicherheitszuschlag rechtfertigte.
Wichtiger Hinweis: Werden - wie auch im Streitfall - Geldeinlagen bzw. ihre Herkunft geprüft, sind Sie wegen der von Ihnen selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei einer Pflichtverletzung kann ein Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Geldzuflüsse auf nicht versteuerten Einnahmen bzw. Umsätzen beruhen mit der Konsequenz, dass die Buchführung als sachlich unrichtig zu betrachten ist. Folge sind dann die Erfassung der ungeklärten Geldzuflüsse als Umsatz/Betriebseinnahme und gegebenenfalls weitere Sicherheitszuschläge.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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