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Stiller Gesellschafter: Verlustzurechnung nur für Zeiten, in denen Sie Gesellschafter waren
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sie als stiller Gesellschafter einen Verlust der GmbH, an der Sie beteiligt sind, der vor dem Bestehen Ihrer stillen Beteiligung entstanden ist, nicht steuermindernd bei Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen können. Hieran ändern auch eine entsprechende Beschlussfassung der GmbH und die Abbuchung von Ihrem Einlagekonto bei der GmbH nichts, da der Verlust nicht vom stillen Gesellschafter verwirklicht worden ist.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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