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Gewerblicher Grundstückshandel: Diffizil - Zwischenschaltung einer beteiligungsidentischen GmbH
Seit einigen Jahren werden Aktivitäten auf dem Grundstücksmarkt von der Finanzverwaltung immer häufiger als gewerblicher Grundstückshandel angesehen. Um dieser steuerrechtlichen Zuordnung zu entgehen, wird z.B. durch Einschaltung einer Kapitalgesellschaft versucht, keine gewerblichen Einkünfte zu erzielen. Diese gesellschaftliche Verflechtung ist aber nicht immer erfolgreich, wie folgender Fall zeigt.
Die Bebauung eines abgetrennten Grundstücksteils mit Einzelhandelsflächen sowie 45 Eigentumswohnungen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nämlich auch bei Einschaltung einer beteiligungsidentischen GmbH in die Bebauungs- und Veräußerungsaufgabe als gewerblicher Grundstückshandel der GbR zu qualifizieren sein. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein bestätigt. Unabhängig von der Frage, ob die Veräußerungsaktivitäten der GmbH der GbR zugerechnet werden können, kann sich eine gewerblich tätige GbR bereits daraus ergeben, dass die GbR vor der Gründung der GmbH die gesamte Bebauungs- und Veräußerungsaufgabe umfassend vorgeplant hat, weil sie z.B. gegenüber der öffentlichen Hand eine eigene Investitionsverpflichtung zu erfüllen hatte. Im Streitfall wurde vom Gericht eine gewerbliche Betätigung der GbR bejaht, da sie selbst viele Planungs- und Umplanungsaktivitäten vorgenommen hatte und hierzu auch im Außenverhältnis tätig geworden war.
Darüber hinaus nahmen die Richter auch einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch an. Zwar kann die Zwischenschaltung einer GmbH zur Minimierung der persönlichen Haftung sinnvoll und damit ein sachlicher Grund sein. Im Streitfall war dies jedoch aufgrund der Gesamtumstände nicht gegeben, weil die GmbH der GbR keine Preis- oder sonstigen Marktrisiken abnehmen konnte. Sie verfügte nämlich nicht über ausreichendes Eigenkapital. Eine Haftung der GbR in ihrer Eigenschaft als Bauherrin, welche über das Preis- bzw. Marktrisiko hinausging, stand aber nicht ernsthaft im Raum. Die Frage der Haftung konnte allenfalls insoweit relevant werden, als es darum ging, Bauhandwerker und Dienstleister hinsichtlich ihrer offenen Forderungen an die GmbH zu verweisen. Letztlich war somit allein die Gewinnverlagerung von der GmbH in den vermeintlichen nicht steuerbaren Bereich der Vermögensverwaltung der GbR das Ziel.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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