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Betriebsveräußerung/-aufgabe: Freibetrag nur einmal im Leben, selbst wenn er zu Unrecht gewährt wurde
Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb veräußern oder aufgeben wollen und Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird für den Veräußerungs-/Aufgabegewinn auf Antrag ein Freibetrag bis zu 45.000 EUR gewährt. Dieser Freibetrag ist Ihnen aber nur einmal zu gewähren. Selbst nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können bei einer anderen Veräußerung oder Aufgabe nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein lehnt eine erneute Gewährung des Freibetrags auch dann ab, wenn der Freibetrag für eine Betriebsveräußerung/-aufgabe in vorangegangenen Jahren auf Ihren Antrag hin zu Unrecht gewährt worden sein sollte.
Veräußert eine Personengesellschaft ihren ganzen Gewerbebetrieb, steht den einzelnen Mitunternehmern für ihren Anteil am Veräußerungs-/Aufgabegewinn nach Maßgabe ihrer persönlichen Verhältnisse der Freibetrag von bis zu 45.000 EUR in voller Höhe zu; der Freibetrag vervielfacht sich also insoweit.
Übrigens: Der steuerpflichtige Teil Ihres Veräußerungs-/Aufgabegewinns wird regelmäßig ermäßigt besteuert. Die Auswirkungen auf ihre persönliche Steuerlast zeigen wir Ihnen gerne auf.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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