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Gebäudeherstellungskosten: Vorsteuerabzug rechtzeitig geltend machen!
Wenn Sie ein Gebäude oder auch ein anderes Wirtschaftsgut sowohl für Ihre unternehmerischen Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke nutzen, haben Sie beim Vorsteuerabzug ein Wahlrecht: Sie können das Gebäude bzw. das Wirtschaftsgut insgesamt, teilweise oder gar nicht Ihrem Unternehmen zuordnen. Folglich sind Sie entweder in vollem Umfang, teilweise oder gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie sollten jedoch - in enger Absprache mit uns - auf keinen Fall verpassen, den Vorsteuerabzug rechtzeitig geltend zu machen. Haben Sie nämlich den "richtigen" Zeitpunkt verpasst, lässt das Finanzgericht München eine Nachholung des Vorsteuerabzugs nicht zu.
Werden Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für ein Gebäude nicht spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht und wird die Umsatzsteuerfestsetzung für dieses Jahr mangels Einspruchs nach Ablauf von einem Monat nach Eingang beim Finanzamt formell bestandskräftig, kann der Vorsteuerabzug nicht mehr geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerfestsetzung - wie dies in der Regel der Fall ist - noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Unsere Bitte: Unterrichten Sie uns frühzeitig über nennenswerte Investitionen Ihrerseits!
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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