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Leistungsaustausch: Ist Bereitstellungsentgelt umsatzsteuerpflichtig?

Als Unternehmer erbringen Sie Ihre Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs, wenn im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Der Leistungsempfänger zahlt also eine Gegenleistung für die von Ihnen erbrachte Leistung. Wird die Umsatzsteuer aber auch fällig, wenn die Leistung nicht erbracht wird?

Im Streitfall führte eine Spedition unter anderem im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch. Wurde eine Zwangsräumung innerhalb von vier Tagen vor dem Termin vom zuständigen Gerichtsvollzieher abgesagt, erhielt die Spedition 30 % der Pauschale, die für eine tatsächlich durchgeführte Räumung vereinbart war. Fraglich war, ob auch diese Zahlung der Umsatzsteuer unterlag. Das Finanzgericht Niedersachsen hat dies in einem vorläufig nicht rechtskräftigen Urteil erfreulicherweise verneint. Die Spedition erhielt im Streitfall ihre Vergütung nicht aufgrund einer erbrachten Leistung und auch nicht aufgrund einer Unterlassung, sondern trotz des Wegfalls ihrer Leistungsverpflichtung. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch ist in solch einem Fall nicht gegeben. Die Zahlung an die Spedition hatte vielmehr Schadenersatzcharakter.

Allerdings ist im Steuerrecht immer Vorsicht geboten: Das Hessische Finanzgericht hat in einem ähnlichen Fall herausgestellt, dass die Zahlung für die Bereitstellung ein nach dem Willen der Vertragsparteien gezahltes Entgelt für eine Vertragsleistung sei, da bereits vor Abfahrt zum Räumungsort Organisationsleistungen seitens des Spediteurs erbracht würden. Aber selbst derartige Organisationsleistungen, die möglicherweise in der Zurverfügungstellung von Personal, Fahrzeugen und Räumlichkeiten bestehen könnten, waren im Streitfall nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Spedition hatte stets deutlich gemacht, dass sie bestimmte Vorbereitungshandlungen im Vorfeld einer Räumung nicht vorgenommen hatte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

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