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Pensionszusage und Gehaltsherabsetzung: Herabgesetztes Gehalt führt nicht automatisch zu gekürzter Pensionszusage

Sagt Ihre GmbH dem Fremdgeschäftsführer z.B. ab dem 65. Lebensjahr eine Pension zu, dann darf die GmbH eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Diese ist mit dem sogenannten Teilwert zu bewerten.

Das Finanzgericht München hat darauf hingewiesen, dass die Pensionsrückstellung anzupassen ist, wenn sich entscheidende Veränderungen ergeben haben. Werden z.B. die Geschäftsführerbezüge herabgesetzt, muss auch die Pensionszusage entsprechend angepasst werden. Dies kann zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung führen.

Die Richter sehen in der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, und zwar typisierend dann, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden Sozialversicherungsrenten zu schätzen, wird zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich erbrachten Leistungen abgestellt. Die Zusage einer - gemessen am aktuellen Arbeitsentgelt - überhöhten Altersversorgung bildet aber lediglich ein Indiz für die Vorwegnahme künftiger Lohntrends und führt deshalb nicht zwingend zur (anteiligen) steuerlichen Versagung einer entsprechenden Pensionsrückstellung. Maßgebend sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Streitfall bejahte das Gericht jedoch die Kürzung der Pensionsrückstellung, weil ein nur vorübergehend geplanter sanierungsbedingter Gehaltsverzicht unzureichend belegt war. Im Gegenteil: Wenige Monate nach der Reduzierung des Gehalts des Klägers war das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers deutlich angehoben worden.

Hinweis: Die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung stellte sich übrigens im Streitfall nicht, weil der Geschäftsführer, um dessen Pensionszusage es ging, nicht zugleich Gesellschafter der GmbH war.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

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