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Vermeintliche Leistungspflicht: Auch Irrtum führt zu verdeckter Gewinnausschüttung

Leisten Sie als Geschäftsführer einer GmbH in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen vormaligen Gesellschafter, liegt hierin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wenn auch die Begründung der vermeintlichen Leistungspflicht selbst als vGA zu beurteilen wäre. Dies hat zur Folge, dass die Zahlung dem Einkommen der GmbH außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen ist und folglich Körperschaft- und Gewerbesteuer auslösen kann. Außerdem ist sie dem vormaligen Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, die dem Halbeinkünfteverfahren und ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass neben der objektiven Vermögensminderung bei der GmbH für die Annahme einer vGA grundsätzlich keine subjektiven Handlungserfordernisse, mithin keine bestimmte Ausschüttungsabsicht und keine Einigung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft über die "verdeckte" Zuwendung erforderlich sind. Als handelnde Person müssen Sie daher weder den Tatbestand der vGA kennen noch das Geschehene rechtlich zutreffend würdigen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

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