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Abgeltungsteuer: Erteilung neuer Freistellungsaufträge
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird bekanntlich eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 01.01.2009 eingeführt. Dabei werden der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 EUR (1.602 EUR für Verheiratete) zusammengefasst.
Die Verwaltung hat den Vordruck des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, veröffentlicht. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrags auf einzelne Konten bzw. Depots desselben Kreditinstituts ist nicht mehr möglich.
Hinweis: Freistellungsaufträge, die bereits vor dem 01.01.2009 unter Beachtung der Höchstbeträge (801 EUR bzw. 1.602 EUR) erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf allerdings von den Banken ab dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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