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Bewirtungskosten: Voller Werbungskostenabzug möglich!
Auch als Arbeitnehmer dürfen Sie Ihre zweifelsfrei beruflich veranlassten Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur in Höhe von 70 % der entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen. Als Nachweis der beruflichen Veranlassung müssen Sie Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen angeben. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass Kosten für eine Bewirtung im Namen seines Arbeitgebers übernimmt, diese Kosten ungekürzt, das heißt in voller Höhe, und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen darf. Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger selbst auf und machte diese steuerlich geltend. Der BFH hat diese Kosten in vollem Umfang zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die Abzugsbeschränkung auf 70 % der Kosten greife schon deshalb nicht, weil nicht der Kläger als Arbeitnehmer, sondern sein Dienstherr als Bewirtender auftrat.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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