Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Private Kfz-Nutzung: Kleinere Mängel bei Führung eines Fahrtenbuchs geduldet

Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommen­steuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Immer wieder wird dabei mit dem Finanzamt darüber gestritten, ob das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird. Hierzu ist leider anzumerken, dass generell sehr kleinlich verfahren wird und strenge Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit gestellt werden. Daran ändert im Ergebnis auch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs nicht viel. Nach Ansicht der Richter führen kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Die Urteilsausführungen geben allerdings keine genaue Auskunft darüber, welche (kleineren) Mängel im Einzelnen das Fahrtenbuch im Streitfall aufwies. Zu erkennen ist lediglich, dass das Finanzamt beanstandet hatte, dass die Kilometereintragungen im Fahrtenbuch nicht mit den Eintragungen der Kfz-Werkstatt in den jeweiligen Rechnungen übereinstimmten.

Eine eindeutigere und auch positive Aussage enthält das Urteil jedoch zu der Frage, ob die Anerkennung der Fahrtenbuchmethode auch voraussetzt, dass die auf das Kfz entfallenden Kosten in der Buchführung getrennt aufgezeichnet werden. Dies hat der BFH erfreulicherweise mit aller Deutlichkeit verneint. Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrtenbuchmethode sei nur, dass die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Eine getrennte Aufzeichnung der Kosten werde nicht verlangt. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben