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Einkünfteerzielungsabsicht: Wirken sich Abrisskosten steuerlich aus?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob Aufwendungen für den Abriss eines Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden können. Der Eigentümer hatte ein Mietwohngrundstück erworben und sich über Jahre vergeblich um die Vermietung bemüht, weil das Gebäude nicht mehr dem üblichen Wohnstandard entsprach. Daraufhin hatte er sich entschlossen, das Gebäude abzureißen und ein neues zur Vermietung bestimmtes Gebäude zu errichten, da eine Sanierung des bestehenden Gebäudes zu teuer gewesen wäre. Da der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfteerzielungsabsicht voraussetzt, war also die Frage zu klären, ob trotz Abbruchs des vorhandenen Gebäudes eine steuerlich wirksame Absicht zur Erzielung von Einkünften bestand. Der BFH hat dies erfreulicherweise bejaht. Zwar werde mit dem Abbruch zum Ausdruck gebracht, das Grundstück nicht mehr mit der vorhandenen Bebauung vermieten zu wollen. Darauf komme es allerdings nicht an, weil das Grundstück Gegenstand der Vermietung sei.

Haben Sie also vor, nach einem solchen Abriss das Grundstück mit einem neuerrichteten Gebäude zu vermieten, wird die Einkünfterzielungsabsicht nicht unterbrochen. Für den Fall, dass Sie sich auch ernsthaft bemüht haben, das abgerissene Gebäude zu vermieten, und dieses nicht bereits in Abbruchabsicht erworben haben, können Sie die Abbruchkosten und den Restwert des abgebrochenen Gebäudes im Jahr des Abbruchs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend machen.

Hinweis: Bestand bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht, das Gebäude abzubrechen, gehören die Abbruchkosten und der Restwert zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Sie können diese dann nur über die Abschreibung (AfA) verteilt über die Nutzungsdauer des neuen Gebäudes steuermindernd geltend machen.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

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