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Gewerblicher Grundstückshandel: Im Fokus - Schlüsselfertige Fertigstellung und Mietgarantie
Haben Sie schon einmal eine Immobilie verkauft? Dann werden Sie sicherlich bereits von dem steuerrechtlichen Problem eines sogenannten gewerblichen Grundstückshandels gehört haben. Dieser führt nicht nur zu einkommen-, sondern auch zu gewerbesteuerpflichtigen Einkünften. Er liegt vor, wenn innerhalb von fünf Jahren seit der Anschaffung, Herstellung oder grundlegenden Modernisierung mehr als drei Objekte veräußert werden (sogenannte Drei-Objekt-Grenze). In den letzten Jahren wird aber auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten immer häufiger von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen. Zunehmende Bedeutung bekommt darüber hinaus die Frage, ob Sie sich insgesamt gesehen wie ein Bauträger verhalten haben oder nicht.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein geht von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, wenn ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern und insgesamt 36 Wohneinheiten bebaut wird, die kurz vor Abschluss der Bauarbeiten an einen einzelnen Erwerber veräußert werden. Die Richter gingen trotz eines einzelnen Erwerbers von der Veräußerung von fünf Objekten und damit von einem Überschreiten der oben beschriebenen Drei-Objekt-Grenze aus.
Aber selbst dann, wenn man nur eine Veräußerung annehmen würde, hätte im Streitfall ein gewerblicher Grundstückshandel vorgelegen, weil der Verkäufer zur schlüsselfertigen Fertigstellung des gesamten Immobilienkomplexes und zur Vollvermietung bzw. Übernahme einer Mietgarantie verpflichtet war. Damit verhielt sich der Veräußerer wie ein Bauträger, was für einen gewerblichen Grundstückshandel spricht.
Dagegen ist unmaßgeblich, dass die Mehrfamilienhäuser im Zeitpunkt des Verkaufs bereits weitgehend fertiggestellt und vermietet waren.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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