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Gemischtgenutzte Gebäude: Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreier Vermietung
Sie haben ein Gebäude errichtet, das Sie teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzen und teilweise vermieten? Ein hoher Liquiditätsvorteil würde sich ergeben, wenn Sie auch in diesem Fall die Vorsteuer für den selbstgenutzten Teil des Gebäudes vom Finanzamt erstattet bekämen, wie es der Europäische Gerichtshof beschlossen hat. Allerdings gibt es dabei Hürden.
Eine Geltendmachung der gesamten Vorsteuer aus den Herstellungskosten eines Gebäudes ist möglich, wenn Sie das Gebäude teilweise selbst nutzen und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermieten. Allerdings müssen Sie dann auch die anteilige Selbstnutzung der Umsatzsteuer unterwerfen. Ein Liquiditätsvorteil bleibt dennoch.
Im Streitfall lehnte das Finanzgericht München hingegen einen Vorsteuerabzug auch für den selbstgenutzten Teil ab, da die anteilige Vermietung des Gebäudes umsatzsteuerfrei erfolgt und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies hat zur Folge, dass Sie auch für den selbstgenutzten Teil keine Vorsteuer geltend machen können. Allerdings ist natürlich auch die Selbstnutzung nicht umsatzsteuerpflichtig. Hätten die Münchener Richter anders entschieden, würde sogar eine ausschließliche Privatnutzung des Gebäudes zunächst zum Vorsteuerabzug berechtigen. Anschließend müsste die Privatnutzung der Umsatzsteuer unterworfen werden, was zu weitgehend wäre.
Hinweis: Planen Sie die Herstellung eines gemischtgenutzten Gebäudes? Um alle Steuervorteile optimal zu nutzen, ziehen Sie uns bitte rechtzeitig hinzu.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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