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Abbruchkosten eines Gebäudes: Grund des Abbruchs muss in der Vermietung liegen

Zu Ihren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihrer Mieteinnahmen. Auch nachträgliche Aufwendungen können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Mieteinnahmen stehen.

Haben Sie ein Gebäude über viele Jahre vermietet, berücksichtigt das Finanzgericht München die Abbruchkosten und die "Restwert-AfA" des Gebäudes selbst dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, wenn nach dem Abriss ein für eigene Wohnzwecke errichtetes Gebäude hergestellt wird.

Dies gilt aber nicht ausnahmslos: Ein Werbungskostenabzug setzt in solch einem Fall voraus, dass der maßgebliche Grund für den Abbruch des Gebäudes während der Vermietung entstanden ist. Dies war im Streitfall nicht gegeben, weil bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes erhebliche Baumängel bestanden hatten. Auch ist der Abriss nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst, wenn Sie sich trotz bestehender Sanierungsfähigkeit des vermieteten Gebäudes dazu entschließen, dieses abzubrechen und an seiner Stelle einen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Neubau zu errichten.

Ein wirtschaftlicher Verbrauch durch die Vermietung, der einen Werbungskostenabzug rechtfertigt, ist jedoch gegeben, wenn die Standfestigkeit des Gebäudes während der Vermietungstätigkeit z.B. aufgrund von Feuchtigkeitsschäden derart beeinträchtigt worden ist, dass das Gebäude nur noch abgerissen werden kann. Dies ist allerdings von Ihnen zweifelsfrei nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

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