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Umzugskosten: Führt Schimmelbefall zu außergewöhnlichen Belastungen?
Sogenannte außergewöhnliche Belastungen mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, soweit die Aufwendungen, die Ihnen entstehen, aufgrund Ihres Einkommens, Familienstands und der Anzahl der Kinder die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Typische außergewöhnliche Belastungen sind beispielsweise Krankheitskosten, die Ihnen nicht von einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erstattet werden.
Aufwendungen für Ihren privat veranlassten Umzug sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Umzug ausschließlich medizinisch indiziert ist. Das Finanzgericht Hamburg lässt daher Umzugskosten sowie Kosten für Schadstofffeststellungen in einer Mietwohnung aus Anlass von Schimmelbefall in einem Zimmer nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Im Streitfall diente der Umzug nämlich "lediglich" der Vorbeugung einer durch die Schimmelsporen möglicherweise verursachten Erkrankung. Eine konkrete Erkrankung der Kläger war noch nicht eingetreten.
Im Streitfall hatten die Mieter noch weitere Aufwendungen (Beauftragung einer Baubiologin und eines Hygieneinstituts), die aber lediglich der Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses gegen den Vermieter dienten. Zivilprozesskosten werden aber nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn es sich um die Beseitigung einer existentiellen Beeinträchtigung handelt, die den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt. Im Streitfall ging es aber lediglich um einen möglichen Schadenersatzanspruch aus einem Mietverhältnis und damit um einen üblichen vermögensrechtlichen Anspruch. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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