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Psychische Erkrankung: Keine außergewöhnlichen Belastungen bei "Kaufzwang"

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerbürgern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Derartige Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, wenn die Ihnen nach Ihren persönlichen Verhältnissen zuzumutende Eigenbelastung überschritten ist. Ein typischer Fall der außergewöhnlichen Belastungen sind die nicht von dritter Seite erstatteten Krankheitskosten.

Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerzahlers, der in einer manischen Phase in einen Kaufzwang verfällt, gehören aber nicht dazu. Das Finanzgericht München lehnt den Abzug im Wesentlichen aus zwei Gründen ab: Zum einen erhält der Steuerzahler mit der gekauften Ware einen Gegenwert für seine Aufwendungen, zum anderen sind solche Aufwendungen nicht zwangsläufig, da sie nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Der Kläger hätte nämlich die Ausgaben verhindern können, wenn er sich rechtzeitig einer entsprechenden stationären Heilbehandlung unterworfen hätte. Da die Manie im Umfeld erkennbar ist, ist es auch Aufgabe von Angehörigen und Freunden, den Betroffenen frühzeitig zu einer fachpsychiatrischen Therapie zu ermuntern. Die Richter waren im Streitfall jedenfalls der Überzeugung, dass die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen bei einer früheren Hinzuziehung eines Facharztes für Psychiatrie hätten verhindert werden können.

Hinweis: Die Aufwendungen konnten schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt "Krankheitskosten" als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, da sie nur der Befriedigung der Bedürfnisse des Steuerzahlers in einer manischen Phase dienten, nicht aber der Heilung oder zumindest Linderung einer Krankheit.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

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