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Verpächterwahlrecht bei einem Handwerksbetrieb: Was bedeutet dieses Wahlrecht und wie üben Sie es aus?
Haben Sie einen handwerklichen Betrieb und stellen die betriebliche Tätigkeit ein, muss dies nicht zwingend mit der Aufdeckung der stillen Reserven verbunden sein. Verpachten Sie nämlich anschließend den Betrieb, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob Sie den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln (mit Aufdeckung der stillen Reserven und tarifermäßigter Versteuerung eines Aufgabegewinns) oder ob und wie lange Sie das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen wollen. Zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt es in diesem Fall erst bei Aufgabe der Betriebsverpachtung. Das Verpächterwahlrecht setzt jedoch voraus, dass Sie den Betrieb im Ganzen oder zumindest die wesentlichen Betriebsgrundlagen einem anderen zur Nutzung überlassen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden, dass das bebaute Grundstück bei einem handwerklichen Betrieb die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage sein kann. Der Verkauf des Inventars steht folglich der Ausübung des Verpächterwahlrechts nicht entgegen, weil dies für eine Fortführung des Betriebs kurzfristig wiederbeschafft werden kann. Üben Sie das Verpächterwahlrecht aus, müssen Sie allerdings bedenken, dass die Verpachtungseinkünfte dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, die allerdings nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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