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Gewerbliche Personengesellschaft: Übertragung eines privaten Wirtschaftsguts

Bringen Sie ein Einzelwirtschaftsgut aus dem Privatvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ein, liegt laut Bundesfinanzhof steuerrechtlich keine Einlage vor, sondern ein tauschähnlicher Vorgang, und zwar auch dann, wenn der Wert des Wirtschaftsguts teilweise Ihrem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird. Dies hat zur Folge, dass die gewerbliche Personengesellschaft das von Ihnen als Gesellschafter erworbene Wirtschaftsgut in Höhe des entrichteten Entgelts (Barentgelt, Übernahme von Verbindlichkeiten oder Begründung einer Darlehensschuld) - bis zur Wertgrenze seiner Marktüblichkeit - als Anschaffungskosten zu aktivieren hat. Letztere bilden zugleich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach der Übertragung des Wirtschaftsguts. Dies hat den Vorteil, dass die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bei der Personengesellschaft - anders als bei einer Einlage - nicht um die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerungen oder erhöhten Abschreibungen zu kürzen ist, die Sie bis zum Zeitpunkt der Einlage bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgenommen haben.

Die Personengesellschaft kann also bei der Einbringung eines Einzelwirtschaftsguts durch Sie als Gesellschafter bereits durch die Gewährung eines geringen Kapitalanteils die Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung vermeiden. Im Streitfall betrug der in das Handelsregister als Haftsumme einzutragende Kapitalanteil 600 EUR, der Verkehrswert des auf die Personengesellschaft übertragenen Miteigentumsanteils an dem Grundstück hingegen mehr als 1,5 Mio. EUR.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

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