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Private Pkw-Nutzung: Jedes Fahrzeug zählt!
Als Unternehmer müssen Sie die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz grundsätzlich für jeden Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises gewinnerhöhend als Entnahme ansetzen. Eine geringere Privatnutzung kann allenfalls durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Haben Sie mehrere solche Fahrzeuge im Betriebsvermögen, ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster für jedes Kfz eine gewinnerhöhende Entnahme von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Der Einwand, eine Person könne zu einem Zeitpunkt immer nur ein Kfz tatsächlich nutzen und folgerichtig sei die Nutzungswertbesteuerung auch auf ein Kfz (das mit dem höchsten Bruttolistenpreis) zu beschränken, überzeugte das Gericht nicht. Die Argumentation übersehe, dass für alle betrieblichen Pkws auch dann Aufwendungen anfielen und den Gewinn eines Unternehmers minderten, wenn die Kfz vom Unternehmer nicht aktuell genutzt im Sinne von gefahren würden (Steuern, Versicherungen, Abschreibungen etc.). Außerdem sei zu beachten, dass auch ein Privatmann, der mehrere Pkws halte, gleichermaßen nur eines dieser Kfz fahren bzw. aktuell nutzen könne. Gleichwohl belasteten die Aufwendungen für alle diese Kfz seinen privaten Haushalt in voller Höhe.
Rettender Hinweis: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der pauschalen Nutzungswertermittlung nach der 1 %-Bruttolistenpreisregelung aus allen vom Steuerzahler privat mitgenutzten Kfz nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen. Dafür muss der Steuerzahler glaubhaft machen, dass die Fahrzeuge nicht durch Personen genutzt werden, die zu seiner Privatsphäre gehören. Hierauf sollten Sie sich berufen, auch wenn sich das Gericht im Streitfall an diese Verwaltungsregelung nicht gebunden sah. Nachteilig war hier zudem, dass die Richter ihre restriktive Auffassung auch der Eigenverbrauchsbesteuerung bei der Umsatzsteuer zugrunde legten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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