Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Umsatzsteuer: 19 % auf Restaurationsumsätze

Für Sie als Unternehmer gar nicht einfach: Während die Lieferung von Speisen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt, ist auf sogenannte Bewirtungs- bzw. Restaurationsumsätze der volle Steuersatz von 19 % anzuwenden, da diese Umsätze als "sonstige Leistungen" angesehen werden. Letzteres gilt insbesondere bei "Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle".

Der am Rand eines Biergartens, mitten im Wald und ca. 3 km von der nächsten Ortschaft entfernt betriebene Steckerlfischstand muss sich die Einrichtungen des Biergartens zum Verzehr an Ort und Stelle zurechnen lassen. Das gilt erst recht, wenn der Biergarten mit dem Angebot der Steckerlfische wirbt. Mithin sind nur die zum Mitnahme-Verzehr außerhalb des Biergartens verkauften Fische mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Die übrigen Umsätze unterliegen als "Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle" dem Regelsteuersatz von 19 %. Dies hat das Finanzgericht München (FG) entschieden.

Auch wenn im Biergarten kein weitreichender Komfort vergleichbar einem Speiselokal geboten wird, überwiegt in den Fällen, in denen der Kunde den Fisch im Biergarten verzehrt und somit das Angebot der Infrastruktur des Biergartens (Sitzgelegenheit, Möglichkeit des Getränkekaufs, Toiletten etc.) in Anspruch nimmt, das Dienstleistungselement der Bewirtung gegenüber der Speiselieferung. Auf welcher Rechtsgrundlage und von wem die Sitzplätze dem Standbetreiber zur Bereitstellung an seine Kunden überlassen werden, in wessen Eigentum sie stehen und wer sie anschließend reinigt, ist aus der Sicht eines Kunden unerheblich. Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, sind jedenfalls zu berücksichtigen, wenn sie zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis: Soweit die Kunden im Streitfall ihren Fisch nicht im Biergarten, sondern zu Hause oder im Auto verzehrten, unterlagen diese Umsätze als Lieferungen der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt schätzte diesen Anteil vom FG unbeanstandet auf 25 %.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben