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Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wenn das Ladengrundstück zurückbehalten wird
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn Sie Ihr Unternehmen im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignen oder in eine Gesellschaft einbringen. Eine solche Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht umsatzsteuerpflichtig; der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers. Dies gilt insbesondere auch für künftige Vorsteuerberichtigungen.
Das Finanzgericht Münster geht auch dann von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, wenn die gesamte Ladeneinrichtung und alle Warenbestände übertragen werden, nicht jedoch das Grundstück des Ladenlokals, welches fortan an den zukünftigen Inhaber vermietet wird. Entscheidend ist aber, dass der Erwerber mit der Anmietung des Grundstücks eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens beabsichtigt. Eine sofortige Abwicklung der Geschäftstätigkeit würde hingegen eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ausschließen. Als Indiz für eine beabsichtigte dauerhafte Unternehmensfortführung kann ein auf längere Zeit abgeschlossener Mietvertrag dienen. Dabei kann eine dauerhafte Nutzungsüberlassung auch bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist vorliegen.
Hinweis: Für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist übrigens nicht Voraussetzung, dass der Erwerber das Unternehmen unverändert fortführt. Vielmehr ist auch dann von einer Geschäftsveräußerung auszugehen, wenn der Erwerber den Geschäftsbetrieb aus z.B. betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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