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Beteiligung an einer GmbH: Kapitalgesellschaftsbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen
Unterhalten Sie eine Beteiligung an einer GmbH, mit der Sie als Freiberufler eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung haben oder schaffen wollen und deren Geschäftsgegenstand Ihrer freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist, ist diese Beteiligung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs Ihrem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Diese Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ist insbesondere dann geboten, wenn Sie die Beteiligung ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht erworben hätten und die Beteiligung damit nach Abwägung der nach außen erkennbaren Motive kein eigenwirtschaftliches Gewicht hat. Einnahmen aus dieser Beteiligung (z.B. Dividenden und der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung) gehören folglich nicht zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu Ihren freiberuflichen Einkünften. Dies hat zur Folge, dass ab 2009 die Regelungen zur Abgeltungsteuer keine Anwendung finden. Die Einkünfte unterliegen vielmehr dem sogenannten Teileinkünfteverfahren. Das heißt, Dividenden sind z.B. mit 60 % in den Gewinn aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit einzubeziehen.
Information für: | Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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