[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Lohnsteuerhaftung: Sind Beschäftigte Arbeitnehmer oder Selbständige?
Eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von vornherein ausgeschlossen, wenn ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Arbeitgebers vorliegt, dessen Ursache von der Finanzverwaltung zu verantworten ist. Dies kann z.B. bei einer unklaren oder falschen Auskunft des Finanzamts der Fall sein.
Ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Arbeitgebers liegt aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht vor, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit einer Anrufungsauskunft keinen Gebrauch gemacht hat. Besonders in schwierigen Fällen, wenn Ihnen als Arbeitgeber bei einer sorgfältigen Vorgehensweise Zweifel über die Rechtslage kommen, müssen Sie eine solche Anrufungsauskunft einholen. Bei einem personalintensiven Unternehmen mit einer Vielzahl von Beschäftigten ist daher die Frage der Qualifizierung der Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Selbständige (freie Mitarbeiter) durch eine Anrufungsauskunft zu klären. Anderenfalls kann der Arbeitgeber bei einer falschen Entscheidung seinerseits in Haftung genommen werden.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]