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Verdeckte Gewinnausschüttung: Geschäftsführer vermietet an GmbH weiter

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) kann auch darin bestehen, dass Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der GmbH gebühren, als Eigengeschäfte wahrnehmen oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich ziehen und für eigene Rechnung nutzen. Eine solche Vorgehensweise kann auch bei der Weitervermietung eines Grundstücks an die GmbH zu einer vGA führen. Dies hat das Finanzgericht Sachsen bestätigt.

Mietet nämlich der (künftige) Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich kurz vor der Gründung der GmbH deren Geschäftsräume von einem fremden Dritten zu einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins an, führt die anschließende Untervermietung der Räumlichkeiten an die GmbH zu einem höheren Mietzins zu einer vGA. Sie erhöht das Einkommen der GmbH und führt beim Gesellschafter zur Hälfte zu Kapitaleinkünften. Dies gilt auch dann, wenn der von der GmbH gezahlte Mietzins ortsüblich und angemessen ist und für den erhöhten Mietzins kein außersteuerlicher Grund ersichtlich ist wie z.B. die Abgeltung eines Haftungsrisikos des Gesellschafter-Geschäftsführers. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, der die Interessen der GmbH wahrnimmt, hätte nämlich den Mietvertrag nur zu den Konditionen des Hauptmietvertrags abgeschlossen. Die Ausnutzung der Vergünstigung durch den Kläger zum Nachteil der GmbH lag nicht im Interesse der Gesellschaft und war nur durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

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