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Sachbezüge: Verbilligte Job-Tickets für Arbeitnehmer

Aufgrund missverständlicher Äußerungen in den Medien und auch im Internet hat die Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass bei einem Job-Ticket nur dann ein Sachbezug vorliegt, wenn der Arbeitgeber das Job-Ticket vom Verkehrsunternehmen erwirbt und verbilligt an seinen Arbeitnehmer abgibt. Diese Verbilligung bleibt steuerfrei, wenn sie - gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer zu berücksichtigender Sachbezüge - monatlich 44 EUR nicht überschreitet.

Beispiel 1: Der Arbeitgeber schließt für 20 seiner Arbeitnehmer über einen Vertriebspartner des Verkehrsunternehmens ein Großkundenabonnement ab. Nach den Tarifbestimmungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Beteiligung am tariflichen Fahrgeld von monatlich 10,23 EUR je Arbeitnehmer zu leisten. Der verbleibende Betrag wird vom Nettoarbeitslohn der Arbeitnehmer einbehalten, der Gesamtbetrag an den Vertriebspartner abgeführt. Unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer keine weiteren Sachbezüge erhalten, die insgesamt die 44-EUR-Freigrenze überschreiten, bleibt der geldwerte Vorteil von 10,23 EUR aus der verbilligten Abgabe des Job-Tickets steuerfrei.

Beispiel 2: Der Arbeitgeber erwirbt für einen Arbeitnehmer eine Monatskarte und behält einen gegenüber dem Kaufpreis verminderten Betrag vom Nettoarbeitslohn ein. Auch in diesem Fall bleibt der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung der Monatskarte steuerfrei, wenn er - gegebenenfalls zusammen mit anderen begünstigten Sachbezügen - nicht mehr als 44 EUR beträgt. Dagegen handelt es sich um keinen Sachbezug, sondern um Bararbeitslohn, wenn der Arbeitgeber einen Fahrgeldzuschuss unmittelbar an den Arbeitnehmer leistet.

Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer hat mit einem Verkehrsunternehmen ein Monatskarten-Abonnement abgeschlossen. Der Arbeitgeber zahlt ihm hierfür einen monatlichen Zuschuss. Bei diesem Zuschuss handelt es sich um Bararbeitslohn, auf den die 44-EUR-Freigrenze nicht anwendbar ist. Er ist deshalb voll steuerpflichtig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

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