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Bewirtungsaufwendungen: Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten

Entstehen Ihnen Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeitern und Kollegen, sind diese nur dann als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuermindernd abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung im Vordergrund steht. Erzielen Sie erfolgsabhängige Einnahmen, wird der Abzug durch die Rechtsprechung relativ häufig bejaht, wenn es sich nicht um die Feier eines persönlichen Ereignisses, wie z.B. eines Geburtstags, handelt. Der Bezug erfolgsabhängiger Einnahmen ist für den Abzug allerdings nicht zwingend. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich einen Streitfall entschieden, in dem ein Behördenleiter anlässlich des fünfjährigen Bestehens der Behörde alle Mitarbeiter im Anschluss an eine Mitarbeiterbesprechung zu einer Feier mit Mittagessen und Kaffee in den Sozialraum des Amts eingeladen hatte. An der gesamten Veranstaltung nahmen 80 Mitarbeiter teil. Für die Ausrichtung der Feier waren keine öffentlichen Haushaltsmittel vorhanden. Im Einvernehmen mit dem Personalrat wurde auf eine Weihnachtsfeier verzichtet. Der BFH ließ die Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zu, weil die Einladung der gesamten Belegschaft zu einer solchen Jubiläumsfeier weder üblich sei noch von der Öffentlichkeit erwartet werde. Auch widerspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Amtsleiter die gesamte Belegschaft von 80 Personen aufgrund persönlicher Beziehungen einlade und bewirte. Beachten Sie aber, dass Bewirtungskosten - auch wenn die berufliche Veranlassung bejaht wird - immer nur zu 70 % als Werbungskosten abziehbar sind. Die restlichen 30 % hat der Gesetzgeber vom Abzug ausgeschlossen.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

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