Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Unterhaltszahlungen an Kinder: Verlustabzug mindert nicht die eigenen Einkünfte und Bezüge

Zahlen Sie Unterhaltsleistungen an Ihr Kind, können Sie diese bei Ihrer Einkommensteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 7.680 EUR steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes, die den Betrag von 624 EUR übersteigen, mindern allerdings diesen Höchstbetrag. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Verluste, die Ihr Kind im Vorjahr aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt hat, nicht die Einkünfte und Bezüge mindern, die es in dem Jahr erzielt, in dem Sie es mit Unterhaltsleistungen unterstützen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass ihm die Einkünfte und Bezüge - trotz der Verluste im Vorjahr - zum Unterhalt zur Verfügung gestanden haben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben