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Mietvertrag mit Ehegatten: Mietverträge müssen wie zwischen fremden Dritten üblich abgeschlossen werden!
Bei Mietverträgen zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen müssen Sie sehr vorsichtig sein, um den Werbungs- oder Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung solcher Mietverträge ist stets, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie das Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Nur so hält das Mietverhältnis einem sogenannten Fremdvergleich stand.
Ein zwischen Ehegatten abgeschlossener Mietvertrag hält einem Fremdvergleich daher nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht stand, wenn er keine Vereinbarung über die Art und Weise der Mietzahlung enthält und die Miete tatsächlich auch nur teilweise bezahlt worden ist. Die fehlende Regelung der Art und Weise der Zahlung entspricht nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Bei der Mietzinszahlung handelt es sich um eine Haupt- und Gegenseitigkeitspflicht, die für den Vertragstyp Miete unerlässlich ist. Insbesondere diese Hauptleistungspflicht des Mieters wird üblicherweise sehr präzise geregelt und es entspricht gerade nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen, dem Mieter eine größtmögliche Flexibilität bei der Begleichung der Mietzahlungen einzuräumen.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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