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Vermietung und Verpachtung: Im Fokus: Einkünfteerzielungsabsicht
Entstehen Ihnen Aufwendungen, die mit einem privaten Grundstück zusammenhängen, sind diese nur dann als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar, wenn Sie das Grundstück vermieten bzw. eine nachhaltige Vermietungsabsicht haben. Für den Fall, dass Sie das Grundstück wahlweise auch zum Verkauf anbieten, hat der Bundesfinanzhof (BFH) erst kürzlich entschieden, dass Ihnen dann die objektive Beweislast gegenüber dem Finanzamt obliegt, die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit Ihrer Vermietungsbemühungen nachzuweisen. Denn dies ist Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfterzielungsabsicht mit der Folge, Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Im Streitfall ging es um die Vermietung eines noch unbebauten Grundstücks. Hier hat der BFH entschieden, dass die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen war, weil sowohl die ursprünglich beabsichtigte Bebauung als auch die Alternativkonzepte zur Errichtung von Wohnungen planungsrechtlich nicht mehr zu realisieren waren. So rückten folglich die Verkaufsbemühungen in den Vordergrund und ein Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten kam nicht mehr in Betracht.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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