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Grunderwerbsteuer: Vorsicht bei konkreten Absprachen mit dem Veräußerer
Es ist schon von großer finanzieller Auswirkung, ob Sie bei der Herstellung eines Gebäudes Grunderwerbsteuer nur für den Kaufpreis des Grund und Bodens oder auch für die Gebäudeherstellungskosten bezahlen müssen. Auch die Gebäudeherstellungskosten sind grunderwerbsteuerpflichtig, wenn Sie als Erwerber in Ihrer Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Bebauung nicht mehr frei sind, weil Sie bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkrete Absprachen mit der Veräußererseite über die Vergabe des Bauauftrags getroffen haben. Hiervon ist immer auszugehen, wenn der Erwerber quasi "im Wort" gewesen ist.
Das Finanzgericht Münster bezieht daher auch die Gebäudeherstellungskosten in die Grunderwerbsteuerpflicht ein, wenn ein Erwerber zwei Wochen nach dem Grundstückskauf entsprechend einem in einem Bauprospekt angebotenen Bebauungskonzept auch den Bauwerkvertrag mit einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Grundstücksveräußerers abschließt. Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergab sich, dass durch ein einheitliches Zusammenwirken auf der Veräußererseite (Stadt und Tochter-GmbH) ein bebautes Grundstück angeboten werden sollte. Das Neubaugebiet wurde durch die Stadt und die Tochter-GmbH (= Baugesellschaft) gemeinsam vermarktet. Den Klägern wurde durch die Veräußerer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht von der Vorplanung bis zur Baureife ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten. Genau dieses Angebot haben die Kläger letztlich auch angenommen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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