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Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten für eine Photovoltaikanlage beim Finanzamt geltend machen und sich erstatten lassen können, wenn Sie eine solche Anlage als sonst nicht unternehmerisch tätige Person auf dem Dach Ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses betreiben und den erzeugten Strom (teilweise) gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz einspeisen.
Der BFH hat entschieden, dass Sie die Photovoltaikanlage hierzu zeitnah Ihrem "unternehmerischen Bereich" zuordnen müssen. Eine solche Zuordnung können Sie dokumentieren, indem Sie zeitnah eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen, in der Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend machen. Sie sollten dabei allerdings bedenken, dass Sie dann aus den Einspeisevergütungen, die Sie von dem öffentlichen Netzbetreiber erhalten, auch Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Im Regelfall dürfte sich die Geltendmachung der Vorsteuer aber dennoch lohnen, weil diese deutlich höher ist als die anfallende Umsatzsteuer aus den Einspeisevergütungen. Beantragen Sie den Vorsteuerabzug nicht, reichen also keine Umsatzsteuererklärung ein, dürfte im Regelfall auch keine Umsatzsteuer anfallen, da die Umsätze aus der Einspeisevergütung im Bereich der Kleinunternehmerregelung liegen dürften, in dem seitens des Finanzamts auf die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verzichtet wird (grundsätzlich bis zu 17.500 EUR Umsatz einschließlich Umsatzsteuer). Sollten Sie hierzu steuerrechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen für deren Beantwortung gerne zur Verfügung.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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