[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Pflegepauschbetrag: Aufteilung des Pflegepauschbetrags
Entstehen Ihnen Aufwendungen durch die Pflege einer Person, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, können Sie für diese Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag von jährlich 924 EUR steuermindernd geltend machen, wenn Sie kein Entgelt für die Pflege erhalten.
Beachten Sie, dass als Entgelt für die Pflege auch das weitergeleitete Pflegegeld anzusehen sein kann. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags ist möglich, wenn Sie das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwalten und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestreiten. In diesem Fall müssen Sie - so der Bundesfinanzhof - allerdings die konkrete Verwendung des Pflegegelds nachweisen und gegebenenfalls nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchführen. Wird die Person außer durch Sie noch durch eine weitere Person unentgeltlich gepflegt, ist der Pflegepauschbetrag von 924 EUR im Übrigen aufzuteilen. Nur für den Fall, dass z.B. Sie unentgeltlich pflegen und die andere Person entgeltlich, stünde Ihnen der volle Pflegepauschbetrag zu.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]