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Schenkungsteuer: Pflegeleistungen werden berücksichtigt
In notariellen Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen werden - vor allem bei Grundstücksübertragungen - vielfach Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart. Zur Sicherung der Verpflichtung bestellt der Erwerber dem Berechtigten an dem Vertragsanwesen eine Reallast.
Die Pflegeleistung stellt schenkungsteuerlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar, die eine gegebenenfalls anfallende Schenkungsteuer mindert. Da der Erwerber des Grundstücks aber erst im Bedarfsfall zur Pflege des Berechtigten verpflichtet ist, liegt insoweit eine sogenannte aufschiebend bedingte Last vor, die vor Eintritt der Bedingung nicht steuermindernd berücksichtigt werden kann.
Die Pflegeleistung kann in der Praxis erst dann berücksichtigt werden, wenn der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und der Erwerber die Leistungen erbringt. Eine bereits festgesetzte Schenkungsteuer wird dann rückwirkend gemindert. Vom Eintritt des Pflegefalls geht die Verwaltung grundsätzlich erst dann aus, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllt. Liegen diese nicht vor, muss der Erwerber im Einzelfall in geeigneter Weise belegen, dass bereits Pflegeleistungen erforderlich sind und er seiner Verpflichtung nachkommt.
Bei der Ermittlung des Werts der Pflegeleistungen sieht die Verwaltung einen Anhaltspunkt in den Beträgen, die die Pflegeversicherung leistet. Diese monatlichen Beträge wurden neu geregelt und schrittweise wie folgt angehoben:
|
ab 1. Juli 2008 |
ab 1. Januar 2010 |
ab 1. Januar 2012 |
Pflegestufe I |
420 EUR |
440 EUR |
450 EUR |
Pflegestufe II |
980 EUR |
1.040 EUR |
1.100 EUR |
Pflegestufe III |
1.470 EUR |
1.510 EUR |
1.550 EUR |
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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