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Schiffsbeteiligungen: Steuerliche Vorteile nutzen
a) Schiffsfonds als Kombi-Modelle bis Ende 2005
Die derzeit angebotenen geschlossenen Schiffsbeteiligungen unterliegen einer günstigen Tonnagesteuer, nach der Anleger ihre Renditen kaum mit dem Finanzamt teilen müssen. Viele Sparer halten aber noch die bis Ende 2005 aufgelegten Kombi-Modelle in ihrem Portefeuille. Die Fonds nutzten das anschließend gestrichene Privileg, ihren Beteiligten in der Investitionsphase Verluste zuweisen zu können und erst mit Erreichen der Gewinnphase auf die moderate Tonnagesteuer umsteigen zu dürfen.
Die Gesellschaften mussten im Übergangsjahr von der normalen Gewinnermittlung zur Tonnagesteuer für die vorhandenen stillen Reserven des Schiffs eine Rücklage bilden, die dann später beim Verkauf des Schiffs oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters steuerpflichtig aufgelöst wurde. Dabei spielte die Höhe des Veräußerungsgewinns keine Rolle. Daher konnte es später vorkommen, dass aufgrund mäßiger Preisentwicklung nur ein geringes Plus zwischen der gebildeten Rücklage und dem Veräußerungsgewinn erzielt wurde, hingegen aber zum Zeitpunkt des Wechsels in die Tonnagesteuer hohe stille Reserven vorlagen. So versteuerten Anleger einen fiktiven Gewinn, der überhaupt nicht entstanden war.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein musste jetzt darüber entscheiden, ob dieser aufzulösende Unterschiedsbetrag beim Verkauf wie eine normale Betriebsaufgabe dem ermäßigten Steuersatz und damit auch nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Richter haben dies verneint, verweisen aber auf die unklare Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der hatte nämlich nahezu zeitgleich in zwei Urteilen einmal für eine Tarifermäßigung plädiert und diese dann wieder verneint.
b) Schiffsfonds nach 2005
Die derzeit aufgelegten Schiffsfonds unterliegen hingegen von Beginn an der Tonnagesteuer. Dies hat gleich zwei positive Aspekte:
- Die minimale Steuerlast lässt sich faktisch bereits aus der "Portokasse" bezahlen, unabhängig von den tatsächlich erzielten Gewinnen.
- Da Schiffsfonds keine Verluste produzieren, sind sie auch nicht von den steuerrechtlichen Beschränkungen betroffen, die für Steuersparmodelle einführt worden sind. Werden die Schiffe später verkauft, ist dieser Erlös ebenso mit der Tonnagesteuer abgegolten, wie bei einem vorherigen Verkauf der Anteile durch den Anleger. Somit spielen hier Spekulationsgewinne und die Abgeltungsteuer 2009 keine Rolle.
Information für: | alle, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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