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Privatentnahmen: Auf den Verwendungszweck kommt es nicht an

Sollten Sie Ihren Betrieb ganz oder auch nur teilweise fremd finanziert haben, so können die betrieblich veranlassten Schuldzinsen grundsätzlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Allerdings ist der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen eingeschränkt, wenn Sie sogenannte Überentnahmen tätigen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Ihre Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahrs.

Liegen Überentnahmen vor, werden die nicht abziehbaren Schuldzinsen grundsätzlich mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres bemessen und mit den um den Sockelbetrag von 2.050 EUR geminderten Schuldzinsen verglichen, die nicht auf der Finanzierung von Anlagevermögen beruhen. Der geringere Betrag wird Ihren Einkünften hinzugerechnet.

Das Finanzgericht Köln hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Kürzung des Schuldzinsenabzugs nicht vorzunehmen wäre, wenn die getätigten (Über-)Entnahmen zur Erzielung von Überschusseinkünften eingesetzt werden. Obwohl der Unternehmer im Streitfall angab, die Entnahme zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt zu haben, ließen die Richter die auf Überentnahmen entfallenden Schuldzinsen weder bei den gewerblichen Einkünften noch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Es sei unerheblich, für welche Zwecke die Entnahmen getätigt worden seien. Maßgebend für die Anwendung der Kürzung sei, dass das Geld durch Entnahme aus dem betrieblichen Bereich gelangt sei und dadurch den Bezug zum Betrieb verloren habe.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der klagende Unternehmer das Geld auch für private Zwecke verwendet und mit anderen Einnahmen die Aufwendungen für seine Mietobjekte getätigt haben könnte. Ein Zusammenhang zwischen den gekürzten Schuldzinsen und den mit den Privatentnahmen finanzierten Aufwendungen sei nicht herstellbar.  

Hinweis: Da der eingeschränkte Schuldzinsenabzug nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft betrifft, sollten Sie die Fremdfinanzierung verstärkt für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die der Erzielung von Überschusseinkünften dienen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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