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Zeitpunkt einer Bilanzänderung: Wann muss geänderte Bilanz aufgestellt werden?
Unter dem Begriff Bilanzänderung versteht man, dass ein zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz ersetzt wird. Die Bilanzänderung greift dort, wo das Gesetz Ihnen als Unternehmer ein Wahlrecht zwischen mehreren Bilanzansätzen einräumt. Darüber hinaus ermöglicht die Bilanzänderung auch, dass Sie einen Bilanzansatz, der nach den Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der kaufmännischen Sorgfalt entsprach und in diesem Sinne "subjektiv richtig" war, durch einen gleichermaßen "subjektiv richtigen" anderen Bilanzansatz ersetzen.
Eine Bilanzänderung ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Das ist dann der Fall, wenn sich beide Vorgänge auf dieselbe Bilanz beziehen und Sie die Änderung der Bilanz unverzüglich nach der Bilanzberichtigung begehren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in einem aktuellen Urteil fest, dass dieser zeitliche Zusammenhang besteht, wenn die Bilanzänderung schon während der Außenprüfung geltend gemacht wird. Die während der Außenprüfung beantragte Bilanzänderung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Handelsbilanz noch nicht entsprechend geändert worden ist. Besteht Streit über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung, müssen Sie als Unternehmer nicht schon mit dem Antrag auf Bilanzänderung eine geänderte Bilanz aufstellen, wenn Sie den Streit gerichtlich klären lassen wollen. Der BFH vertritt die Auffassung, dass Sie als Unternehmer vielmehr berechtigt sind, zunächst diese Klärung zu betreiben und gegebenenfalls im Anschluss daran Ihre Bilanz entsprechend zu ändern. Erst nach Klärung des Streits über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung müssen Sie eine entsprechend geänderte Bilanz aufstellen, wenn die Bilanzänderung rechtskräftig für zulässig erachtet worden ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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