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Investitionsabzugsbetrag: Kapazitätserweiterung ist nicht generell ausreichend
Zwar gibt es die den meisten Selbständigen bekannte Ansparrücklage nicht mehr, sie wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 durch einen neuen Investitionsabzugsbetrag mit veränderten Regelungen abgelöst. Dennoch hat ein Urteil zum ehemaligen Bilanzposten "Ansparrücklage" weiterhin praktische Relevanz. Denn die Betriebsprüfung kümmert sich bekanntlich auch um die alten Jahre und die Entscheidung hat zudem Einfluss auf den seit 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag:
Es bestanden strenge Anforderungen für die Bildung einer Ansparrücklage, wenn der Unternehmer eine wesentliche Kapazitätserweiterung plante. Daher mussten wesentliche Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Bilanzstichtag bereits verbindlich bestellt worden sein, damit eine vorweggenommene Gewinnminderung erfolgen konnte.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um Solaranlagen eines Industriekonzerns, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellten. Da diese erst im Folgejahr verbindlich bestellt worden waren, kam eine vorherige Ansparabschreibung nicht in Betracht. Beim neuen Investitionsabzugsbetrag reicht es zwar bereits aus, die geplanten Investitionsgüter in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ihrer Funktion nach zu benennen. Daher akzeptieren die Beamten z.B. die Angabe Pkw und benötigen keine genaue Typenbezeichnung. Die strengen Anforderungen für die Betriebseröffnung oder -erweiterung gelten aber weiter, so dass hier eine Bestellung des Fuhrparks notwendig bleibt.
Den neuen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer nutzen, die in den nächsten drei Jahren die Anschaffung neuer oder gebrauchter beweglicher Wirtschaftsgüter planen. Dann können sie noch in 2008 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal jedoch 200.000 EUR vorab als Aufwand steuerlich absetzen. Die geplanten Wirtschaftsgüter müssen allerdings anschließend zu mehr als 90 % betrieblich genutzt werden. Für den auch privat gefahrenen Betriebs-Pkw kann daher kein Vorwegabzug gebildet werden.
Hinweis: Die Bildung des neuen Investitionsabzugsbetrags lohnt sich aber nicht, wenn Sie nur den Gewinn senken möchten. Denn investieren Sie anschließend nicht, müssen Sie den Investitionsabzugsbetrag im Jahr seiner Berücksichtigung rückgängig machen. Das führt rückwirkend zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung und wahrscheinlich auch zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen. Übrigens: Der neue Investitionsabzugsbetrag wird nur noch außerbilanziell berücksichtigt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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