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Steuerfahndung: Nachzahlungen wirken sich erst später aus
Sofern Sie für ein Geschäftsjahr betriebliche Abgaben wie die Umsatz- oder Gewerbesteuer noch nicht komplett bezahlt haben, müssen Sie hierfür in der Bilanz eine Rückstellung bilden. Dies hat zur Folge, dass sich der Aufwand vorzeitig auswirkt (auch periodengerechte Zuordnung genannt). Diese Zuordnung entfällt aber bei Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung. Daraus resultierende Rückstellungen sind nämlich erst dann zu bilden, wenn der Unternehmer mit seiner Inanspruchnahme zu rechnen hat. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) erst mit dem Beginn der aufdeckungsorientierten Maßnahmen durch die Steuerfahndung der Fall.
Selbst wenn Sie von vornherein genau wissen, welche finanzielle Belastung auf Sie zukommt, dürfen Sie noch keine gewinnmindernde Rückstellung bilden. In der Praxis ist diese Entscheidung relevant, wenn die Fahnder Gewinne und Umsätze erhöhen und es somit zu einer Nachzahlung bei der Umsatz- und bis 2007 bei der Gewerbesteuer kommt. Diese Handhabung gilt übrigens nicht für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, da sie nicht zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören; Gleiches gilt seit 2008 auch für die Gewerbesteuer.
Im zugrundeliegenden Fall wurden dem Steuerberater eines Handelsvertreters die Ergebnisse der Fahndung erst gut vier Jahre nach Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt. Erst in diesem Jahr durfte die Rückstellung für die Steuernachforderungen gebildet werden, während das im Normalfall grundsätzlich im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit geschieht. Das hatte zur Folge, dass die Mehrsteuern keinen mindernden Einfluss mehr auf die Gewinnermittlung des Prüfungszeitraums nehmen konnten.
Unternehmer müssen also erst einmal in Vorleistung für die höheren Einnahmen und Umsätze treten. Den Entlastungseffekt über die Bilanz erhalten sie erst viel später.
Das ist besonders ärgerlich, wenn es sich dabei um ein Verlustjahr handelt, denn dann entfällt sogar der steuerliche Entlastungseffekt. Der Verlust darf immerhin als Verlustrücktrag den Gewinn des Vorjahres mindern, so dass es hier zu einer Erstattung kommt. Sofern die Steuererklärung für das aktuelle Jahr mit der Rückstellung noch nicht beim Finanzamt abgegeben worden ist, kann dieser Rücktrag allerdings noch nicht erfolgen. Hier plädiert das FG dafür, eine Verrechnungsstundung der Einkommensteuer für das Vorjahr vorzunehmen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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