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Betrieblich genutzter Pkw: Wie hoch sind die Abschreibungen?
Sind Sie Unternehmer und gehört zu Ihrem Betriebsvermögen ein betrieblich genutzter Pkw, ist dieser nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zwingend auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von acht Jahren linear bis auf einen sogenannten Erinnerungswert von 1 EUR abzuschreiben. Es ist nicht zulässig, einen am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer noch realisierbaren Wiederverkaufswert als Restwert stehen zu lassen. Folge: Veräußern oder entnehmen Sie den Pkw nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen, führt das zur Aufdeckung stiller Reserven und zu einer Belastung mit Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer, wenn der Veräußerungspreis und damit auch der Wiederverkaufswert im Entnahmefall höher ist als 1 EUR.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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