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Veräußerung von Gesellschaftsanteilen: Zahlungszeitpunkt unerheblich

Sind Sie zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, unterliegt die Veräußerung Ihrer Anteile unabhängig von Behaltefristen der Besteuerung. Auf die Differenz aus dem Veräußerungserlös abzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten für die Anteile und abzüglich der Werbungskosten, die mit der Veräußerung zusammenhängen, ist Einkommensteuer zu zahlen. Erfolgt eine solche Veräußerung gegen Fremdwährung, ist der Veräußerungspreis für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns laut Bundesfinanzhof im Zeitpunkt der Veräußerung - also im Zeitpunkt des Entstehens des Kaufpreisanspruchs - in Euro umzurechnen, und zwar nach amtlichen Umrechnungskursen. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises ist insoweit unmaßgeblich. Bei hohen Kursschwankungen können sich daher entsprechende Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn zu Ihren Gunsten oder Ungunsten ergeben.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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