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Teilbetriebsveräußerung: Verluste können nicht verrechnet werden

Gehen die auf einen veräußerten Teilbetrieb entfallenden Verluste wegen Wegfalls der Unternehmensidentität verloren oder können sie mit späteren Erträgen des verbleibenden Betriebs verrechnet werden? Mit dieser Streitfrage hat sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) befasst.

Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer und erfasst nur den Ertrag des jeweiligen Gewerbebetriebs. Jeder einzelne Gewerbebetrieb bildet einen selbständigen Steuergegenstand. Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlusts bestanden hat. Im zugrundeliegenden Fall lehnte der BFH eine spätere Verlustverrechnung ab. Begründung: Mit der Aufgabe bzw. der Veräußerung eines Teilbetriebs verliert der ursprüngliche Betrieb seine (Teil-)Unternehmensidentität, da dadurch der wirtschaftliche Zusammenhang der fortgeführten mit der bisher umfassenderen gewerblichen Tätigkeit teilweise aufgegeben wird.

Wird also ein Teilbetrieb veräußert, können nach Auffassung des BFH die Verluste, soweit sie auf den veräußerten Teilbetrieb entfallen, nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen verwendet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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