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Rabattierte Wirtschaftsgüter: Wenn das Handy mal verloren geht …
Es ist heute schon eher die Regel als die Ausnahme, dass teure Handys deutlich verbilligt oder sogar zum symbolischen Preis von 1 EUR abgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Kunde einen Mobilfunkvertrag mit einer Mindestlaufzeit abschließt. Aus Sicht des Anbieters wird der Rabatt auf den Kaufpreis dann durch die späteren Einnahmen aus dem Vertrag subventioniert. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kann der Unternehmer den Verlust aus der verbilligten Abgabe des Handys nicht sofort gewinnmindernd als Betriebsausgabe absetzen. Er muss den Aufwand vielmehr über die Vertragslaufzeit verteilen. Dieser Grundsatz gilt übrigens nicht nur für Telefone, sondern auch für andere rabattierte Abgaben von Wirtschaftsgütern.
In der Bilanz ist hierfür ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden, mit dem Ausgaben vor dem Abschlussstichtag erfasst werden, die erst Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den mit der verbilligten Handyabgabe verbundenen Aufwand erfüllt. Wird beispielsweise im Oktober 2008 ein Handy mit einem Rabattaufwand von 100 EUR abgegeben, weil der Kunde einen Zweijahresvertrag unterschreibt, müssen 21 Monate abgegrenzt werden, so dass sich in 2008 nur 3/24 und damit 12,50 EUR gewinnmindernd auswirken. In 2009 wird der RAP von 87,50 EUR zu 12/24 aufgelöst und wirkt dann als Betriebsausgabe. Diese auf den ersten Blick nur minimale Gewinnauswirkung hat in der Praxis aber erhebliche Relevanz, weil Händler im Jahr mehrere Hundert dieser subventionierten Handys abgeben.
Die Richter weisen darauf hin, dass es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt. Denn die Ausgaben im Geschäftsjahr sind durch künftig zu erwartende Gegenleistungen der Kunden wirtschaftlich verursacht. Zwar ist die Überlassung eines verbilligten Telefons zivilrechtlich als Kaufvertrag ausgestaltet. Jedoch gibt es den Preisnachlass nur beim Abschluss eines Mobilfunkdienstleistungsvertrags mit einer Mindestdauer. Damit stellt die Hingabe des Handys faktisch eine Prämie für den Abschluss eines Vertrags dar. Deshalb ist diese erfolgswirksam über die Vertragslaufzeit abzugrenzen, was der Unternehmer seinen Kunden insoweit vorzeitig durch die verbilligte Handyabgabe entlohnt.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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