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Einziehung eines GmbH-Anteils: Wann wird Veräußerungsverlust berücksichtigt?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Fall mit der Frage befasst, wann ein Veräußerungsverlust bei Einziehung eines GmbH-Anteils steuerlich zu berücksichtigen ist. Im entschiedenen Fall konnte der Geschäftsanteil nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag bei Kündigung oder Austritt aus der Gesellschaft zwangsweise eingezogen oder dessen Abtretung verlangt werden.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen auch Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wurde. Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann zu einem Verlust führen.
Nach Ansicht des BFH ist mit dem Einziehungsbeschluss noch kein Veräußerungsverlust entstanden. Die Mitgliedschaft in einer fortbestehenden GmbH endet erst dann, wenn der GmbH-Anteil des Kündigenden eingezogen wird. Erst mit Zugang der Einziehungserklärung wird die Einziehung des GmbH-Anteils wirksam. Ein Veräußerungsverlust kann somit nicht vor Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses begründet werden.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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