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Private Pkw-Nutzung: Privatnutzung des Betriebs-Kfz wird unterstellt

Haben Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine besonderen Vorkehrungen getroffen, kann das Finanzamt eine private Benutzung des betrieblichen Fuhrparks unterstellen. Denn die allgemeine Lebenserfahrung spricht eindeutig dafür, dass ein betrieblicher Pkw auch privat gefahren wird, so das Finanzgericht München. Diese Vermutung können Sie nur entkräften, wenn

  • Sie ein Fahrtenbuch führen,
  • Ihnen die private Kfz-Nutzung laut Ihrem Anstellungsvertrag untersagt ist und dies organisatorisch überwacht wird.

Nicht ausreichend ist die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, weil Ihnen daneben weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung stünden.

Ansonsten liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an den Gesellschafter vor. Das hat zur Folge, dass die GmbH die Fahrzeugaufwendungen insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehen darf, als sie auf die private Nutzung entfallen. Zudem haben Sie als Gesellschafter Kapitaleinnahmen zu versteuern. Derzeit sind die Kapitaleinnahmen noch zur Hälfte steuerfrei, jedoch ab 01.01.2009 - mit Einführung der Abgeltungsteuer - gilt ein höherer steuerpflichtiger Anteil, entweder unterliegt die vGA in voller Höhe der Abgeltungsteuer oder auf Antrag mit 60 % Ihrer individuellen Progression. Die Einordnung als vGA hat noch eine weitere negative Konsequenz: Die Privatfahrten werden nicht wie bei Arbeitnehmern pauschal nach der Bruttolistenpreismethode ermittelt, sondern hier sind vielmehr die anteiligen Kfz-Kosten plus eines angemessenen Gewinnaufschlags maßgebend.

Beispiel: Kostet der Betriebs-Pkw beispielsweise 30.000 EUR, müsste ein Arbeitnehmer im Jahr 3.600 EUR (= 30.000 EUR x 12 %) als geldwerten Vorteil lohnversteuern. Beläuft sich der Aufwand laut Buchführung für Leasingraten oder Abschreibungen, Steuern und Versicherungen sowie laufende Kraftfahrzeugaufwendungen wie Benzin oder Reparatur auf jährlich 12.000 EUR, müssen - eine 40%ige Privatnutzung unterstellt - mindestens 4.800 EUR als geldwerter Vorteil behandelt werden. Hinzu kommt dann noch der angemessene Gewinnaufschlag, denn auch ein Autoverleiher würde neben seinen Kosten noch den Gewinn in die Miete einkalkulieren - so die Rechtsansicht der Finanzrichter.

Um diese Nachteile zu vermeiden, sollten Sie ein tatsächlich bestehendes privates Nutzungsverbot durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen. So könnten Sie dokumentieren, dass der Pkw nach Feierabend im Betrieb verbleibt, oder ein Fahrtenbuch erstellen. Damit verhindern Sie auch, dass die Nutzungsentnahme der Umsatzsteuer unterliegt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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