[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Bewirtungsaufwendungen: Keine Abzugsbeschränkung bei leitenden Arbeitnehmern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein leitender Arbeitnehmer als Gesamtvergütung für seine Tätigkeit sowohl einen festen Gehaltsbestandteil als auch eine variable Vergütung erhalten hat. Die variablen Bezüge orientierten sich am Unternehmenserfolg sowie am Erreichen persönlich vereinbarter Ziele. Der leitende Angestellte machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für verschiedene Bewirtungen als Werbungskosten geltend.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierzu können auch beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers zählen. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Der Anlass der Feier ist nach Auffassung des BFH ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Vielmehr müssen die Gesamtumstände des Einzelfalls (wie Anlass der Feier, Ort der Veranstaltung, Teilnehmer, sonstige Begleitumstände) berücksichtigt werden. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung von Aufwendungen zum beruflichen Bereich kann nach Ansicht des BFH sein, dass der Steuerpflichtige eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält. Nicht entscheidend ist, ob die Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt wird, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben.
Im Gegensatz zur Bewirtung aus geschäftlichem Anlass unterliegt die rein betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung keiner Abzugsbeschränkung. Für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit greift nach Auffassung des BFH die Abzugsbeschränkung nicht, wenn ein leitender Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gilt insbesondere für Mitarbeiter, die ihm unterstellt sind und die durch ihre Zu- und Mitarbeit wesentlichen Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nehmen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]