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Regelmäßige Arbeitsstätte: Betriebliche Einrichtung eines Kunden als regelmäßige Arbeitsstätte?
Wird ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum in den betrieblichen Räumen eines Kunden seines Arbeitgebers tätig, so wird die betriebliche Einrichtung des Kunden nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte für einen Arbeitnehmer zu berücksichtigen sei. Der Arbeitnehmer arbeitete über einen längeren Zeitraum sowohl in den Büroräumen seines Arbeitgebers als auch in den betrieblichen Einrichtungen eines Kunden. Die auswärtige Tätigkeit des Arbeitnehmers war im Vergleich zu der vorbereitenden Tätigkeit im Büro nicht untergeordnet, sondern zumindest gleichgeordnet.
Nach Auffassung des BFH sind betriebliche Einrichtungen eines Kunden keine (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätten eines Arbeitnehmers. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht, als regelmäßige Arbeitsstätte zu betrachten. Dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers. Hingegen kann nach Ansicht des BFH die betriebliche Einrichtung eines Kunden nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden, selbst dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer beim Kunden längerfristig eingesetzt ist.
Hinweis: Als Werbungskosten abziehbar sind sämtliche Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind. Hierzu zählen auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten, die bei einer auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte nur im Rahmen der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Liegt hingegen keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, können die Fahrt- bzw. Mobilitätskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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